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200 2024 596

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-04-09 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2022 unter Hinweis auf diverse psychische und soma- tische Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; na- mentlich holte sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (act. II 11.1-11.4, 70). Sie sprach ab dem 20. Februar 2023 ein dreimo- natiges Aufbautraining im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme zu (act. II 43). Nachdem die Versicherte dabei an 28 von 53 möglichen Ar- beitstagen krankheits- oder unfallbedingt gefehlt hatte (act. II 57, 65), schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (act. II 61). Sie tätigte wei- tere medizinische Abklärungen und stellte am 24. November 2023 (act. II 74) vorbescheidweise die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht; dies bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 80) holte die IVB weitere medizinische Unterlagen ein (act. II 84 f., 95) und kündigte mit Vor- bescheid vom 28. Mai 2024 (act. II 96) erneut die Verneinung eines Ren- tenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 7 % an. Am 10. Juli 2024 (act. II 102) verfügte sie wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch erneut zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, IV 200 2024 596

- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort reichte sie zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

26. bzw. vom 27. September 2024 (act. II 108 f.) zu den Akten. Diese wur- den der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Okto- ber 2024 zugestellt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

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- 4 -

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer

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- 5 - nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 6 - 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C.________ vom

19. September 2022 (act. II 26/2 ff.) sind u.a. die folgenden Diagnosen zu entnehmen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.1) 2. nicht-alkoholische Fettleber mit V.a. NASH und chronische HbeAg neg Hepatitis B 3. Adipositas 4. Diabetes mellitus Typ II im Rahmen Problem 1 5. Fettstoffwechselstörung 6. Hirsutismus 7. Monoklonale Gammopathie 8. panvertebrales Schmerzsyndrom 9. Status nach Fersenschmerzen bds, linksbetont

10. Status nach bds Adnexektomie lap. und Vulvamapping 2015

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Asthma bronchiale ED 2013

E. 12 art. Hypertonie, va diastolisch

E. 13 Status nach Handgelenksdistorsion links 07/15 mit fraglicher Fissur Me- tacarpale 5 Die behandelnden Ärzte führten aus, es sei von einer rezidivierenden de- pressiven Störung auszugehen, die bei Eintritt als schwer zu beurteilen gewesen sei. Die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung habe nicht verifiziert werden können. Die Versicherte habe im Ver- lauf über eine gebesserte Grundstimmung, eine bessere Stabilität sowie eine deutlich verbesserte Selbstwahrnehmung im geschützten stationären Rahmen berichtet. Zudem gelinge es ihr besser, sich abzugrenzen und ihre Bedürfnisse zu kommunizieren. Es habe jedoch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit persistiert, welche unter anderem in einer schnellen Erschöp- fung während der Wochenendurlaube sichtbar geworden sei. Der Austritt sei einvernehmlich in deutlich stabilerem Zustand ohne Selbst- und Fremd- gefährdung erfolgt. 3.1.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ AG vom 28. Dezember 2022 (act. II 38) wurde ausgeführt, die Versicherte stehe seit dem 3. Oktober 2022 in Behandlung. Es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu diagnostizieren. Im Verlauf habe sich unter Therapie eine Teilremission der depressiven Symptomatik

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- 7 - eingestellt. Seit Eintritt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Allgemeinen sei bei der Depression mit einer vollen Remission zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch den langsamen und nachhaltigen Wiedereinstieg im Rahmen des geplanten Aufbautrai- nings wieder erreicht werden könne. 3.1.3 Aus dem Operationsbericht des Spitals E.________ vom 5. April 2023 (act. II 63/7) geht hervor, dass gleichentags bei diagnostizierter akti- vierter Spondylarthrose L4/L5 eine Facettengelenksinfiltration durchgeführt wurde. Diesbezüglich wurde am 28. April 2023 (act. II 63/6) von einem er- freulichen Verlauf mit Fortführung der konservativen Therapie mit Physio- therapie berichtet. Bei ausbleibender weiterer Verbesserung oder Ver- schlechterung solle eine Wiedervorstellung erfolgen, dann würde gegebe- nenfalls die Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits wiederholt oder/und eine Thermoablation durchgeführt. 3.1.4 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2023 (act. II 63/1 ff.) rezidivierende starke Rückenschmerzen bei aktivierter Spondylarthrose, rezidivierende Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Versicherte werde immer wieder längere Krank- heitsausfälle haben. Aktuell habe sie sich vom Rücken her wieder gut er- holt, die Psyche sei aber schwankend. 3.1.5 M.Sc. G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie AIM, hielt im Bericht vom 1. Juni 2023 (act. II 62) fest, zwischen Januar und März 2023 sei die depressive Symptomatik exazerbiert. Ab dem Start des Auf- bautrainings im März 2023 sei es der Versicherten aufgrund der Tages- struktur und der Selbstwirksamkeitserfahrungen zunehmend besser ge- gangen. Nach zwei Wochen habe sie jedoch einen Unfall beim Eislaufen erlitten, weshalb es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Kurze Zeit sei es ihr wieder besser gegangen, danach seien massive Rückenschmer- zen aufgetreten. Weil sie kaum noch habe gehen können, sei sie für vier Wochen krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe die depressive Symptomatik wieder zugenommen. Nach der Wiederaufnahme des Arbeits- trainings sei es der Versicherten wieder besser gegangen. Während der ganzen Zeit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Ar-

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- 8 - beitsmarkt bestanden. Es sei völlig unrealistisch, dass sie wieder einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne. Wenn die Versi- cherte eine Invalidenrente erhalte und weiterhin im geschützten Rahmen arbeiten könne, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiere respektive sich eventuell auch verbessere. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 31. Juli 2023 (act. II 67) aus, anhand der vorliegenden Berichte seien keine somatischen Diagnosen erkennbar, die die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Es gebe gewisse orthopädische Beschwerden, schwere körperliche Arbeit sei medi- zinisch-theoretisch nicht zumutbar. Das Vorliegen psychiatrischer Diagno- sen und das Zumutbarkeitsprofil seien gutachterlich zu klären. 3.1.7 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutach- ten vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Körperliche und psychische Belastung; ICD-10: Z73) und eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1). Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung er- gäben sich bei der Versicherten keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung, auch keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungs- störung, für soziale Isolation, Anhedonie oder Antriebslosigkeit. Es bestün- den bei ihr vielmehr zukunftsbezogene Sorgen und Ängste bzw. Unsicher- heiten. Aktuell würden im Vordergrund stehende Rückenschmerzen ange- geben, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Angaben der Versicherten verunmöglichten. Die von ihr noch beschriebene Schlafstörung werde nicht mehr schlafhygienisch behandelt. Die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nach den intensiven und sehr umfassenden Behandlungen in mehreren Kliniken im vollstationären, teilstationären und ambulanten Setting schon im Jahre 2022 weitgehend remittiert und lägen nicht mehr vor bzw. relativier- ten sich aufgrund der anamnestischen Angaben der Versicherten. Sie gehe tagsüber diversen Aktivitäten nach, habe auch Kolleginnen, mit denen sie ihre Freizeit verbringe, sei somit nicht einsam oder gar isoliert. Unter

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- 9 - Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils ergäben sich bei der Versicherten in Bezug auf die Partizipation in angestammter Tätigkeit, …, bei einfachen, wenig anspruchsvollen, evtl. repetitiven Tätigkeiten möglichst ohne Zeit- druck, ohne grössere physikalische Belastungen und unter Wahrung güns- tiger sozialer Voraussetzungen bei wohlwollender Einstellung des Arbeit- gebers, keine versicherungsmedizinisch bedeutsamen Einschränkungen aus rein psychiatrischer Sicht. Diese Beurteilung erfolge unter Berücksich- tigung des bisherigen Längsschnittverlaufes und der Abgrenzung von me- dizinisch begründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörun- gen. 3.1.8 In einer undatierten Stellungnahme (act. II 80/3 ff.) hielt M.Sc. G.________ fest, aus seiner Sicht weise das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 gravierende Mängel, Inkonsistenzen und Widersprüche auf. Es handle sich bei der Versicherten um eine schwer kranke Frau, die bereits seit vielen Jahren chronisch krank sei und auf- grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht im Stande sei, einer Er- werbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Da das Gutachten die psychische Verfassung der Versicherten und die entsprechenden Diagno- sen nicht korrekt wiedergebe, wäre es fatal, wenn die IV gestützt darauf eine Entscheidung fällen würde. An der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde weiterhin festgehalten. 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ führte im Bericht vom

24. Januar 2024 (act. II 84) aus, die Einwände von M.Sc. G.________ lies- sen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen. Sie empfahl, den Gutachter Dr. med. I.________ um eine dezidierte Stellungnahme zu bitten. In orthopädischer Hinsicht merkte die RAD-Ärztin an, die Versicherte befinde sich nicht in Behandlung. Gewisse körperliche Einschränkungen seien berücksichtigt worden, von einer massgeblichen Verschlechterung der somatischen Beschwerden könne bei fehlender Behandlung nicht aus- gegangen werden. Von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung könne daher abgesehen werden. 3.1.10 Dr. med. I.________ führte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) aus, in Bezug auf die psychische Symptomatik, die Dia- gnosen und das Fähigkeitsprofil ergäben sich aus den neu vorgelegten

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- 10 - Berichten keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche medizinische Problema- tik, die eine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung erlaubte. Bei der Versicherten sei vielmehr von führenden psychosozialen Belastun- gen auszugehen, die überwiegend als sogenannte normalpsychologische Phänomene imponierten. Das im Rahmen der Begutachtung erhobene Fähigkeitsprofil begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Daran ändere der Be- richt des behandelnden Psychologen nichts. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig-

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- 11 - nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3.3 Der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentag- geldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335; 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.) – er- stellt wurde, spricht nicht gegen dessen Beweiskraft. Indessen sind bei der Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängi- ger Sachverständiger (Urteil des BGer 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020, E. 4.2).

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- 12 - 3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102) führte die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht aus, aufgrund ge- wisser orthopädischer Beschwerden seien keine körperlich schweren Ar- beiten zumutbar. Erhebliche Einschränkungen ergäben sich dadurch nicht. Die letzte orthopädische Untersuchung habe "im April dieses Jahres" statt- gefunden (gemeint ist 2023 [vgl. dazu bereits den Vorbescheid vom

24. November 2023, der dieselbe Formulierung enthält {act. II 74/2}]). Es sei somit seither von keiner massgeblichen Verschlechterung der Be- schwerden auszugehen. Dabei stützte die Beschwerdegegnerin sich offen- sichtlich auf die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ vom

31. Juli 2023 (act. II 67) und vom 24. Januar 2024 (act. II 84). Mit der Be- schwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2024 (act. II 108) ein. Dieser führte aus, die fachärztlich beschriebenen und be- handelten Schmerzepisoden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule seien nachvollziehbar, die Behandlungen seien lege artis erfolgt und die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkei- ten sei medizinisch-theoretisch plausibel für je maximal sechs bis acht Wo- chen anzunehmen. Anhand der bildgebenden und klinischen Befunde kön- ne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der objektivierten morpho- logisch-strukturellen Veränderungen eine andauernde Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. Hinweise auf eine wesentliche radikuläre Sym- ptomatik bei Nervenkompression lägen nicht vor. Am bisher formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach einzig schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar seien, könne nicht festgehalten werden. Die rezidivierende Be- schwerdesymptomatik bei objektivierten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit beginnender Gefügeinstabilität und konsekutivem Wirbelgleiten lasse auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr respektive nur noch in einem verminderten Umfang zu. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Im Falle, dass im psychiatrischen Kontext eine erneute gutachterliche Beurteilung veranlasst werden sollte, könne je nach Fragestellung gegebenenfalls eine zusätzliche Begutachtung im Fachgebiet Orthopädie erforderlich oder sinn- voll sein.

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- 13 - 3.5 Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 26. September 2024 (act. II 108) bestehen offensichtliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ und dem von ihr formulierten Zumutbar- keitsprofil, basierend auf welchem die Beschwerdegegnerin die Invali- ditätsbemessung vornahm (act. II 102/2). Des Weiteren bestehen auch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. J.________ selbst, da er eine zusätzliche orthopädische Untersuchung davon abhängig machte, ob im psychiatrischen Kontext eine erneute gutachterliche Beurtei- lung veranlasst würde. Damit deutete er zumindest an, dass er den Sach- verhalt in orthopädischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erachtet. An- sonsten hätte er einen weiteren Abklärungsbedarf verneint. Damit kann für die Invaliditätsbemessung – anders als von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dargestellt (Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 8) – nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ und das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. 3.6 In psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers er- stellte Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) und dessen Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 102/1). 3.6.1 Der im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin eingereich- te (undatierte) Bericht von M.Sc. G.________ (act. 80/3 ff.) liess bei der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ gemäss Bericht vom 24. Januar 2024 (act. II 84) Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen, weshalb sie empfahl, den Gutachter Dr. med. I.________ um eine "dezidierte" Stel- lungnahme zu bitten. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) tätigte der Gutachter nach ausführlicher Wiedergabe der Einwände von M.Sc. G.________ seitenweise theoretische Ausführungen zu den Unter- schieden in der Meinungsbildung zwischen Gutachtern und behandelnden Ärzten oder Psychologen, zu kognitiven Defiziten und psychologischen Tests, sowie zu den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Störung. Anschliessend gab er über mehrere Sei- ten bereits im Gutachten festgehaltene Beobachtungen bzw. Ausführungen

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- 14 - wieder, stellte diesen die Angaben von M.Sc. G.________ gegenüber und hielt zusammenfassend fest, in Bezug auf die psychische Symptomatik, Diagnosen und das Fähigkeitsprofil ergäben sich aus den neu vorgelegten Berichten keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche medizinische Problema- tik, die eine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung erlaubten. 3.6.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, vermag die Stel- lungnahme von Dr. med. I.________ vom 10. Mai 2024 (act. II 95) die von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 24. Januar 2024 (act. II 84) erwähnten (zumindest geringen) Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung nicht zu beseitigen. So blieb der Bericht vom 12. Juni 2023 (act. II 65) bezüglich des dreimonatigen Aufbautrainings in der Abklärungs- stelle K.________ unbeachtet. Darin wurde festgehalten, die Beschwerde- führerin sei während der Massnahme (physisch und) psychisch als wenig belastbar erlebt worden; eine Steigerung der Belastbarkeit habe sich nicht abgezeichnet. Es seien Absenzen aus psychischen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 2.2 f.) und die psychischen Probleme hätten zugenommen (S. 4 Ziff. 2.3). Damit unterliess es der Gutachter Dr. med. I.________, die Dis- krepanz zwischen der von ihm attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit (act. II 70/31) und dem aktenkundig fehlenden Eingliederungserfolg (act. II 65/8 Ziff. 4.1) zu erläutern. Dies lässt Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufkommen, zumal der Beschwerdeführe- rin attestiert wurde, dass sie einen motivierten Eindruck gemacht habe, habe arbeiten wollen und gerne zur Arbeit gekommen sei (act. II 65/3 Ziff. 2.3; vgl. dazu BGE 151 V 306 E. 4.4 S. 310). Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren auf Widersprüche hinsichtlich der biographischen Angaben im Gutachten vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) hin bzw. macht sie geltend, der Gutachter Dr. med. I.________ habe darin diverse Aussagen festgehalten, welche sie anläss- lich der Exploration nicht getätigt habe (S. 9 f. Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten wurde von einem (privaten) Taggeldversicherer und damit nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 44 ATSG in Auftrag ge- geben. Damit existiert auch keine Tonaufnahme des Interviews des Gut- achters mit der Beschwerdeführerin (Art. 44 Abs. 6 ATSG), anhand welcher sich die Begründetheit der Rügen der Beschwerdeführerin klären liesse.

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- 15 - Die Vorschrift der Tonaufnahme der gutachterlichen Interviews wurde im Rahmen der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom

19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Er- lasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; AS 2021 705) eingefügt. Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, dass durch die Tonaufnahmen künftig langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worü- ber bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden sollte. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten ver- bessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das Ge- spräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmass- nahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Sie wurde als geeignetes und kostengünstiges Mittel angesehen, durch welches im Konfliktfall sicherge- stellt werden kann, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde (AB 2019 S 805 f. und AB 2019 N 2199). Indem die Beschwerdegegnerin darauf ver- zichtete, ein Gutachten gemäss den Vorschriften von Art. 44 ATSG einzu- holen und ihren Entscheid in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf das von einem privaten Taggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten fällte, nahm sie in Kauf, dass sich Unklarheiten bezüglich der anlässlich der Be- gutachtung getätigten Aussagen nicht auflösen lassen. Insofern hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. 3.7 Mit Blick auf das Gesagte ist zusammenfassend festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65) an der Schlüssig- keit der versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. H.________ und J.________ vom 31. Juli 2023 (act. II 67) und vom 24. Januar 2024 (act. II 84) bzw. vom 26. September 2024 (act. II 108) und am Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) gegeben sind. Auch die anderen vorhandenen medizinischen Akten bilden keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizini- schen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Erforderlich ist somit eine externe Begutachtung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Infolgedessen ist die Sache antragsgemäss an die Be-

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- 16 - schwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. I./2.), damit diese ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch, rheu- matologisch, internistisch, psychiatrisch) einholt und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102) ist in Gutheissung der Beschwer- de aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der

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- 17 - von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Diese macht mit Kostennote vom 5. November 2024 einen Aufwand von 16.04 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen von Fr. 179.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 339.30 geltend. Unter Würdigung der gesamten Umstände, der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 16.04 Stunden als zu hoch. Die Parteientschädigung ist ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2026, IV 200 2024 596 - 18 -
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 596 MAK/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Juli 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2022 unter Hinweis auf diverse psychische und soma- tische Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; na- mentlich holte sie die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein (act. II 11.1-11.4, 70). Sie sprach ab dem 20. Februar 2023 ein dreimo- natiges Aufbautraining im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme zu (act. II 43). Nachdem die Versicherte dabei an 28 von 53 möglichen Ar- beitstagen krankheits- oder unfallbedingt gefehlt hatte (act. II 57, 65), schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (act. II 61). Sie tätigte wei- tere medizinische Abklärungen und stellte am 24. November 2023 (act. II 74) vorbescheidweise die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht; dies bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 80) holte die IVB weitere medizinische Unterlagen ein (act. II 84 f., 95) und kündigte mit Vor- bescheid vom 28. Mai 2024 (act. II 96) erneut die Verneinung eines Ren- tenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 7 % an. Am 10. Juli 2024 (act. II 102) verfügte sie wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenanspruch erneut zu prüfen.

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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort reichte sie zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

26. bzw. vom 27. September 2024 (act. II 108 f.) zu den Akten. Diese wur- den der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Okto- ber 2024 zugestellt.

Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

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- 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer

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- 5 - nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

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- 6 - 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C.________ vom

19. September 2022 (act. II 26/2 ff.) sind u.a. die folgenden Diagnosen zu entnehmen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.1) 2. nicht-alkoholische Fettleber mit V.a. NASH und chronische HbeAg neg Hepatitis B 3. Adipositas 4. Diabetes mellitus Typ II im Rahmen Problem 1 5. Fettstoffwechselstörung 6. Hirsutismus 7. Monoklonale Gammopathie 8. panvertebrales Schmerzsyndrom 9. Status nach Fersenschmerzen bds, linksbetont

10. Status nach bds Adnexektomie lap. und Vulvamapping 2015

11. Asthma bronchiale ED 2013

12. art. Hypertonie, va diastolisch

13. Status nach Handgelenksdistorsion links 07/15 mit fraglicher Fissur Me- tacarpale 5 Die behandelnden Ärzte führten aus, es sei von einer rezidivierenden de- pressiven Störung auszugehen, die bei Eintritt als schwer zu beurteilen gewesen sei. Die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungs- störung habe nicht verifiziert werden können. Die Versicherte habe im Ver- lauf über eine gebesserte Grundstimmung, eine bessere Stabilität sowie eine deutlich verbesserte Selbstwahrnehmung im geschützten stationären Rahmen berichtet. Zudem gelinge es ihr besser, sich abzugrenzen und ihre Bedürfnisse zu kommunizieren. Es habe jedoch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit persistiert, welche unter anderem in einer schnellen Erschöp- fung während der Wochenendurlaube sichtbar geworden sei. Der Austritt sei einvernehmlich in deutlich stabilerem Zustand ohne Selbst- und Fremd- gefährdung erfolgt. 3.1.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ AG vom 28. Dezember 2022 (act. II 38) wurde ausgeführt, die Versicherte stehe seit dem 3. Oktober 2022 in Behandlung. Es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zu diagnostizieren. Im Verlauf habe sich unter Therapie eine Teilremission der depressiven Symptomatik

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- 7 - eingestellt. Seit Eintritt bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Allgemeinen sei bei der Depression mit einer vollen Remission zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch den langsamen und nachhaltigen Wiedereinstieg im Rahmen des geplanten Aufbautrai- nings wieder erreicht werden könne. 3.1.3 Aus dem Operationsbericht des Spitals E.________ vom 5. April 2023 (act. II 63/7) geht hervor, dass gleichentags bei diagnostizierter akti- vierter Spondylarthrose L4/L5 eine Facettengelenksinfiltration durchgeführt wurde. Diesbezüglich wurde am 28. April 2023 (act. II 63/6) von einem er- freulichen Verlauf mit Fortführung der konservativen Therapie mit Physio- therapie berichtet. Bei ausbleibender weiterer Verbesserung oder Ver- schlechterung solle eine Wiedervorstellung erfolgen, dann würde gegebe- nenfalls die Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits wiederholt oder/und eine Thermoablation durchgeführt. 3.1.4 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2023 (act. II 63/1 ff.) rezidivierende starke Rückenschmerzen bei aktivierter Spondylarthrose, rezidivierende Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Versicherte werde immer wieder längere Krank- heitsausfälle haben. Aktuell habe sie sich vom Rücken her wieder gut er- holt, die Psyche sei aber schwankend. 3.1.5 M.Sc. G.________, Fachpsychologe für Psychotherapie AIM, hielt im Bericht vom 1. Juni 2023 (act. II 62) fest, zwischen Januar und März 2023 sei die depressive Symptomatik exazerbiert. Ab dem Start des Auf- bautrainings im März 2023 sei es der Versicherten aufgrund der Tages- struktur und der Selbstwirksamkeitserfahrungen zunehmend besser ge- gangen. Nach zwei Wochen habe sie jedoch einen Unfall beim Eislaufen erlitten, weshalb es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Kurze Zeit sei es ihr wieder besser gegangen, danach seien massive Rückenschmer- zen aufgetreten. Weil sie kaum noch habe gehen können, sei sie für vier Wochen krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe die depressive Symptomatik wieder zugenommen. Nach der Wiederaufnahme des Arbeits- trainings sei es der Versicherten wieder besser gegangen. Während der ganzen Zeit habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den ersten Ar-

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- 8 - beitsmarkt bestanden. Es sei völlig unrealistisch, dass sie wieder einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt nachgehen könne. Wenn die Versi- cherte eine Invalidenrente erhalte und weiterhin im geschützten Rahmen arbeiten könne, sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand stabilisiere respektive sich eventuell auch verbessere. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 31. Juli 2023 (act. II 67) aus, anhand der vorliegenden Berichte seien keine somatischen Diagnosen erkennbar, die die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken würden. Es gebe gewisse orthopädische Beschwerden, schwere körperliche Arbeit sei medi- zinisch-theoretisch nicht zumutbar. Das Vorliegen psychiatrischer Diagno- sen und das Zumutbarkeitsprofil seien gutachterlich zu klären. 3.1.7 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutach- ten vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Körperliche und psychische Belastung; ICD-10: Z73) und eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1). Aufgrund der aktuellen psychiatrischen Untersuchung er- gäben sich bei der Versicherten keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung, auch keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungs- störung, für soziale Isolation, Anhedonie oder Antriebslosigkeit. Es bestün- den bei ihr vielmehr zukunftsbezogene Sorgen und Ängste bzw. Unsicher- heiten. Aktuell würden im Vordergrund stehende Rückenschmerzen ange- geben, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach Angaben der Versicherten verunmöglichten. Die von ihr noch beschriebene Schlafstörung werde nicht mehr schlafhygienisch behandelt. Die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nach den intensiven und sehr umfassenden Behandlungen in mehreren Kliniken im vollstationären, teilstationären und ambulanten Setting schon im Jahre 2022 weitgehend remittiert und lägen nicht mehr vor bzw. relativier- ten sich aufgrund der anamnestischen Angaben der Versicherten. Sie gehe tagsüber diversen Aktivitäten nach, habe auch Kolleginnen, mit denen sie ihre Freizeit verbringe, sei somit nicht einsam oder gar isoliert. Unter

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- 9 - Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils ergäben sich bei der Versicherten in Bezug auf die Partizipation in angestammter Tätigkeit, …, bei einfachen, wenig anspruchsvollen, evtl. repetitiven Tätigkeiten möglichst ohne Zeit- druck, ohne grössere physikalische Belastungen und unter Wahrung güns- tiger sozialer Voraussetzungen bei wohlwollender Einstellung des Arbeit- gebers, keine versicherungsmedizinisch bedeutsamen Einschränkungen aus rein psychiatrischer Sicht. Diese Beurteilung erfolge unter Berücksich- tigung des bisherigen Längsschnittverlaufes und der Abgrenzung von me- dizinisch begründeten und nicht medizinisch begründeten Funktionsstörun- gen. 3.1.8 In einer undatierten Stellungnahme (act. II 80/3 ff.) hielt M.Sc. G.________ fest, aus seiner Sicht weise das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 gravierende Mängel, Inkonsistenzen und Widersprüche auf. Es handle sich bei der Versicherten um eine schwer kranke Frau, die bereits seit vielen Jahren chronisch krank sei und auf- grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht im Stande sei, einer Er- werbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Da das Gutachten die psychische Verfassung der Versicherten und die entsprechenden Diagno- sen nicht korrekt wiedergebe, wäre es fatal, wenn die IV gestützt darauf eine Entscheidung fällen würde. An der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde weiterhin festgehalten. 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ führte im Bericht vom

24. Januar 2024 (act. II 84) aus, die Einwände von M.Sc. G.________ lies- sen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen. Sie empfahl, den Gutachter Dr. med. I.________ um eine dezidierte Stellungnahme zu bitten. In orthopädischer Hinsicht merkte die RAD-Ärztin an, die Versicherte befinde sich nicht in Behandlung. Gewisse körperliche Einschränkungen seien berücksichtigt worden, von einer massgeblichen Verschlechterung der somatischen Beschwerden könne bei fehlender Behandlung nicht aus- gegangen werden. Von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung könne daher abgesehen werden. 3.1.10 Dr. med. I.________ führte in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) aus, in Bezug auf die psychische Symptomatik, die Dia- gnosen und das Fähigkeitsprofil ergäben sich aus den neu vorgelegten

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- 10 - Berichten keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche medizinische Problema- tik, die eine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung erlaubte. Bei der Versicherten sei vielmehr von führenden psychosozialen Belastun- gen auszugehen, die überwiegend als sogenannte normalpsychologische Phänomene imponierten. Das im Rahmen der Begutachtung erhobene Fähigkeitsprofil begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Daran ändere der Be- richt des behandelnden Psychologen nichts. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig-

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- 11 - nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3.3 Der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentag- geldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335; 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.) – er- stellt wurde, spricht nicht gegen dessen Beweiskraft. Indessen sind bei der Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, so sind – wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängi- ger Sachverständiger (Urteil des BGer 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020, E. 4.2).

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- 12 - 3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102) führte die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht aus, aufgrund ge- wisser orthopädischer Beschwerden seien keine körperlich schweren Ar- beiten zumutbar. Erhebliche Einschränkungen ergäben sich dadurch nicht. Die letzte orthopädische Untersuchung habe "im April dieses Jahres" statt- gefunden (gemeint ist 2023 [vgl. dazu bereits den Vorbescheid vom

24. November 2023, der dieselbe Formulierung enthält {act. II 74/2}]). Es sei somit seither von keiner massgeblichen Verschlechterung der Be- schwerden auszugehen. Dabei stützte die Beschwerdegegnerin sich offen- sichtlich auf die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. H.________ vom

31. Juli 2023 (act. II 67) und vom 24. Januar 2024 (act. II 84). Mit der Be- schwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. September 2024 (act. II 108) ein. Dieser führte aus, die fachärztlich beschriebenen und be- handelten Schmerzepisoden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule seien nachvollziehbar, die Behandlungen seien lege artis erfolgt und die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkei- ten sei medizinisch-theoretisch plausibel für je maximal sechs bis acht Wo- chen anzunehmen. Anhand der bildgebenden und klinischen Befunde kön- ne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der objektivierten morpho- logisch-strukturellen Veränderungen eine andauernde Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bestehe. Hinweise auf eine wesentliche radikuläre Sym- ptomatik bei Nervenkompression lägen nicht vor. Am bisher formulierten Zumutbarkeitsprofil, wonach einzig schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar seien, könne nicht festgehalten werden. Die rezidivierende Be- schwerdesymptomatik bei objektivierten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit beginnender Gefügeinstabilität und konsekutivem Wirbelgleiten lasse auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr respektive nur noch in einem verminderten Umfang zu. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Im Falle, dass im psychiatrischen Kontext eine erneute gutachterliche Beurteilung veranlasst werden sollte, könne je nach Fragestellung gegebenenfalls eine zusätzliche Begutachtung im Fachgebiet Orthopädie erforderlich oder sinn- voll sein.

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- 13 - 3.5 Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 26. September 2024 (act. II 108) bestehen offensichtliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ und dem von ihr formulierten Zumutbar- keitsprofil, basierend auf welchem die Beschwerdegegnerin die Invali- ditätsbemessung vornahm (act. II 102/2). Des Weiteren bestehen auch zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. J.________ selbst, da er eine zusätzliche orthopädische Untersuchung davon abhängig machte, ob im psychiatrischen Kontext eine erneute gutachterliche Beurtei- lung veranlasst würde. Damit deutete er zumindest an, dass er den Sach- verhalt in orthopädischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erachtet. An- sonsten hätte er einen weiteren Abklärungsbedarf verneint. Damit kann für die Invaliditätsbemessung – anders als von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dargestellt (Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 8) – nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ und das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. 3.6 In psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das im Auftrag des zuständigen Krankentaggeldversicherers er- stellte Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) und dessen Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 102/1). 3.6.1 Der im Einwandverfahren von der Beschwerdeführerin eingereich- te (undatierte) Bericht von M.Sc. G.________ (act. 80/3 ff.) liess bei der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ gemäss Bericht vom 24. Januar 2024 (act. II 84) Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen, weshalb sie empfahl, den Gutachter Dr. med. I.________ um eine "dezidierte" Stel- lungnahme zu bitten. In der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (act. II 95) tätigte der Gutachter nach ausführlicher Wiedergabe der Einwände von M.Sc. G.________ seitenweise theoretische Ausführungen zu den Unter- schieden in der Meinungsbildung zwischen Gutachtern und behandelnden Ärzten oder Psychologen, zu kognitiven Defiziten und psychologischen Tests, sowie zu den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Störung. Anschliessend gab er über mehrere Sei- ten bereits im Gutachten festgehaltene Beobachtungen bzw. Ausführungen

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- 14 - wieder, stellte diesen die Angaben von M.Sc. G.________ gegenüber und hielt zusammenfassend fest, in Bezug auf die psychische Symptomatik, Diagnosen und das Fähigkeitsprofil ergäben sich aus den neu vorgelegten Berichten keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche medizinische Problema- tik, die eine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung erlaubten. 3.6.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, vermag die Stel- lungnahme von Dr. med. I.________ vom 10. Mai 2024 (act. II 95) die von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 24. Januar 2024 (act. II 84) erwähnten (zumindest geringen) Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung nicht zu beseitigen. So blieb der Bericht vom 12. Juni 2023 (act. II 65) bezüglich des dreimonatigen Aufbautrainings in der Abklärungs- stelle K.________ unbeachtet. Darin wurde festgehalten, die Beschwerde- führerin sei während der Massnahme (physisch und) psychisch als wenig belastbar erlebt worden; eine Steigerung der Belastbarkeit habe sich nicht abgezeichnet. Es seien Absenzen aus psychischen Gründen erfolgt (S. 2 f. Ziff. 2.2 f.) und die psychischen Probleme hätten zugenommen (S. 4 Ziff. 2.3). Damit unterliess es der Gutachter Dr. med. I.________, die Dis- krepanz zwischen der von ihm attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit (act. II 70/31) und dem aktenkundig fehlenden Eingliederungserfolg (act. II 65/8 Ziff. 4.1) zu erläutern. Dies lässt Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufkommen, zumal der Beschwerdeführe- rin attestiert wurde, dass sie einen motivierten Eindruck gemacht habe, habe arbeiten wollen und gerne zur Arbeit gekommen sei (act. II 65/3 Ziff. 2.3; vgl. dazu BGE 151 V 306 E. 4.4 S. 310). Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren auf Widersprüche hinsichtlich der biographischen Angaben im Gutachten vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) hin bzw. macht sie geltend, der Gutachter Dr. med. I.________ habe darin diverse Aussagen festgehalten, welche sie anläss- lich der Exploration nicht getätigt habe (S. 9 f. Ziff. 4). Das psychiatrische Gutachten wurde von einem (privaten) Taggeldversicherer und damit nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Art. 44 ATSG in Auftrag ge- geben. Damit existiert auch keine Tonaufnahme des Interviews des Gut- achters mit der Beschwerdeführerin (Art. 44 Abs. 6 ATSG), anhand welcher sich die Begründetheit der Rügen der Beschwerdeführerin klären liesse.

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- 15 - Die Vorschrift der Tonaufnahme der gutachterlichen Interviews wurde im Rahmen der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom

19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Er- lasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; AS 2021 705) eingefügt. Den Materialien ist hierzu zu entnehmen, dass durch die Tonaufnahmen künftig langwierige Konflikte und Rechtsstreitigkeiten über die Frage, worü- ber bei der Begutachtung ganz genau gesprochen wurde, vermieden und Klarheit sowie Schutz auf beiden Seiten geschaffen werden sollte. Durch das Festhalten des Inhalts der Interviews sollte Transparenz und erhöhte Rechtssicherheit erreicht sowie die Nachvollziehbarkeit der Gutachten ver- bessert werden. Bei Streitigkeiten sollte künftig ein Zugriff auf das Ge- spräch ermöglicht werden. Die Tonaufnahme stelle eine Präventionsmass- nahme dar, um Missbrauch vorzubeugen. Sie wurde als geeignetes und kostengünstiges Mittel angesehen, durch welches im Konfliktfall sicherge- stellt werden kann, was im Gespräch zwischen der betroffenen Person und der Gutachterin oder dem Gutachter tatsächlich gesagt wurde (AB 2019 S 805 f. und AB 2019 N 2199). Indem die Beschwerdegegnerin darauf ver- zichtete, ein Gutachten gemäss den Vorschriften von Art. 44 ATSG einzu- holen und ihren Entscheid in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf das von einem privaten Taggeldversicherer in Auftrag gegebene Gutachten fällte, nahm sie in Kauf, dass sich Unklarheiten bezüglich der anlässlich der Be- gutachtung getätigten Aussagen nicht auflösen lassen. Insofern hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. 3.7 Mit Blick auf das Gesagte ist zusammenfassend festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65) an der Schlüssig- keit der versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. H.________ und J.________ vom 31. Juli 2023 (act. II 67) und vom 24. Januar 2024 (act. II 84) bzw. vom 26. September 2024 (act. II 108) und am Gutachten von Dr. med. I.________ vom 12. Oktober 2023 (act. II 70/10 ff.) gegeben sind. Auch die anderen vorhandenen medizinischen Akten bilden keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizini- schen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin. Erforderlich ist somit eine externe Begutachtung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Infolgedessen ist die Sache antragsgemäss an die Be-

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- 16 - schwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. I./2.), damit diese ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch, rheu- matologisch, internistisch, psychiatrisch) einholt und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde begründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 102) ist in Gutheissung der Beschwer- de aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie- gende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der

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- 17 - von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Diese macht mit Kostennote vom 5. November 2024 einen Aufwand von 16.04 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen von Fr. 179.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 339.30 geltend. Unter Würdigung der gesamten Umstände, der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 16.04 Stunden als zu hoch. Die Parteientschädigung ist ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

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- 18 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.